RTF.1 Wirtschaft Neckar-Alb

Meeting Hochregallager Wertpapierhandel Energietechnik Logistik Digital Marketing

>> Videobeiträge in der Mediathek

BGH-Entscheidung

Foto: Pixabay
Makler muss Zahlungspflicht klar kennzeichnen - Sonst kein Provisionsanspruch

Ein Klick kann teuer werden - aber nur, wenn Verbraucher eindeutig erkennen, worauf sie sich einlassen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das auch für Maklerprovisionen weitreichende Folgen hat.

Ein Interessent, der auf eine Anzeige eines Immobilienmaklers gestoßen war, ließ sich nach einem Telefonat zusätzliche Unterlagen per E-Mail zusenden – inklusive Link zu einem Web-Exposé, einem Provisionshinweis und einer Widerrufsbelehrung. Der Grundstückskäufer erwarb später das betreffende Grundstück, verweigerte jedoch die Zahlung der Maklerprovision. Während das Landgericht die Klage des Maklers abwies, gab das Oberlandesgericht ihr statt. Nun hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben.

Warum die Entscheidung des OLG nicht hielt

Nach Bewertung des BGH handelt es sich beim Maklervertrag um einen Verbrauchervertrag. Damit unterliegt er strengen Informationspflichten. Bevor ein Verbraucher einen solchen Vertrag abschließt, müssen die Hinweise zur Zahlungspflicht unmittelbar, klar verständlich und gut sichtbar bereitgestellt werden. Zudem muss der Verbraucher durch eine eindeutige Bestätigung erklären, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der Makler hatte auf seiner Website einen Button mit der Aufschrift „Senden" verwendet. Für die Richter ist das nicht ausreichend. Das Gesetz verlangt eine unmissverständliche Formulierung, etwa „zahlungspflichtig bestellen". Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, ist der Vertrag laut BGH nicht nur vorläufig, sondern endgültig unwirksam.

Was Makler nun beachten müssen

Das Urteil macht deutlich, wie streng die gesetzlichen Vorgaben für Online-Vertragsabschlüsse inzwischen sind. Die Konsequenz für Makler: Auf der Seite, über die Immobilien-Interessenten Exposés oder weitere Informationen anfordern können, muss der entscheidende Button klar auf eine Zahlungspflicht hinweisen – zum Beispiel durch Formulierungen wie „provisionspflichtig beauftragen".

Unklare oder missverständliche Beschriftungen führen dazu, dass der Makleranspruch vollständig entfällt. Für Verbraucher bedeutet das mehr Transparenz und bessere Kontrolle darüber, wann tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Makler hingegen sollten ihre digitalen Prozesse überprüfen, um keinen Provisionsanspruch durch formale Fehler zu verlieren.


Nachrichten und Meldungen aus der Wirtschaft Neckar-Alb

Ulm Altstadt - Luftbild (Quelle: Pixabay.de)
177.00 Euro für den Schwabenbund: Wirtschaftsministerium fördert Wissenstransfer 177.000 Euro Fördergelder gabĀ“s vom Wirtschaftsministerium BW für die baden-württembergischen Mitglieder des Schwabenbundes. Gefördert wird das regionale Innovationsmanagement-Projekt "Wissenstransfer[Netzwerk]3".

Firma Dracholin (Quelle: Pressebild Stadt Metzingen)
80 Jahre Firma "Dracholin" Die Metzinger Firma "Dracholin" hat ihr 80-jähriges Bestehen gefeiert. Der familiengeführte Mittelständler bietet eine große Produktauswahl mit Fassadenfarben, Innenfarben, Außen- und Innenputzen, Klebern, Spachtelmassen und Renovierputzen an.

IHK (Quelle: RTF.1)
IHK gratuliert neuem OB Thomas Keck - und stellt Forderungen Die IHK Reutlingen setzt auf eine enge Kooperation der Wirtschaft mit dem neuen OB Thomas Keck. Das hat sie dem SPD-Mann in ihrer Gratulation gleich am Sonntag Abend mit auf den Weg gegeben.

Weitere aktuelle Nachrichten


Werbung: